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   BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17   

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https://dejure.org/2018,12975
BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17 (https://dejure.org/2018,12975)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2018 - IV B 46/17 (https://dejure.org/2018,12975)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2018 - IV B 46/17 (https://dejure.org/2018,12975)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1, FGO § 85, FGO § 116 Abs 6, FGO § 118 Abs 2, ZPO § 295 Abs 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 5 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 3, AO § 140, AO § 141
    Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises

  • Bundesfinanzhof

    Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FGO, § 85 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 295 Abs 1 ZPO
    Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises

  • IWW

    § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO), § ... 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 76 Abs. 1 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO, § 82 FGO, § 373 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 85 FGO, § 295 Abs. 1 ZPO, § 155 Satz 1 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 4 Abs. 3 EStG, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG, §§ 140, 141 AO, § 4 Abs. 1 EStG, § 143 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Sachaufkärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags

  • Betriebs-Berater

    Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises

  • rewis.io

    Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Sachaufkärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 1636
  • BFH/NV 2018, 728
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 12.03.2014 - XI B 97/13

    Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen - Sachverhaltswürdigung

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17
    Das FG kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 58/07, BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531, und BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 97/13, Rz 12).

    Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt, nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und bei dem es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsantrag handelt (BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 97/13, Rz 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BFH, 26.07.2016 - III B 148/15

    Ordnungsgemäßer Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17
    Ein Beweisantrag ist dann unsubstantiiert, wenn nicht angegeben wird, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2016 III B 148/15, Rz 11).

    Vielmehr ist auch die prozessuale Vorgeschichte --insbesondere der Inhalt eingereichter Schriftsätze und die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen-- einzubeziehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2016 III B 148/15, Rz 12, und vom 13. Dezember 2016 X B 23/16, Rz 20).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17
    Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b bb).
  • BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04

    Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17
    Die erforderliche Eröffnungsbilanz ist zeitnah aufzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.).
  • BFH, 23.12.2004 - III B 160/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht - Nichterhebung von Beweisen - Erwerb eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17
    Die Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO ist auch dann ermessensgerecht, wenn neben dem Verfahrensmangel noch weitere Zulassungsgründe geltend gemacht werden und auch im Falle der Zulassung das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Dezember 2004 III B 160/03, BFH/NV 2005, 1075, unter 3., und vom 27. März 2007 I B 94/06, BFH/NV 2007, 1669, unter II.3.).
  • BFH, 27.03.2007 - I B 94/06

    Rechtliches Gehör; Divergenz

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17
    Die Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO ist auch dann ermessensgerecht, wenn neben dem Verfahrensmangel noch weitere Zulassungsgründe geltend gemacht werden und auch im Falle der Zulassung das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Dezember 2004 III B 160/03, BFH/NV 2005, 1075, unter 3., und vom 27. März 2007 I B 94/06, BFH/NV 2007, 1669, unter II.3.).
  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17
    Eine vergleichbar verschärfte Verpflichtung zur konkreten, eingehenderen Beschreibung der tatsächlichen Umstände des Beweisantrags ist als gesteigerte Substantiierungslast dann anzunehmen, wenn eine Person aufgrund Zugriffs zu den hierfür benötigten Informationen konkretere Informationen geben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2002 IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, unter III.2. - zur Substantiierungslast des Insolvenzverwalters für tatsächliche Vorgänge aus der Sphäre des Insolvenzschuldners).
  • BFH, 19.10.2011 - X R 65/09

    Anforderungen an die Tatsachenfeststellung durch das FG; Verhältnis zwischen der

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17
    Ein Beweisantrag besteht nach § 82 FGO i.V.m. § 373 der Zivilprozessordnung (ZPO) aus der Benennung der Zeugen und der Bezeichnung der Tatsachen, zu denen die Zeugen vernommen werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2011 X R 65/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, Rz 99).
  • BFH, 03.12.2009 - VI R 58/07

    Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17
    Das FG kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 58/07, BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531, und BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 97/13, Rz 12).
  • BFH, 13.12.2016 - X B 23/16

    Prüfung der Substantiiertheit eines Beweisantrags auch durch Einbeziehung

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17
    Vielmehr ist auch die prozessuale Vorgeschichte --insbesondere der Inhalt eingereichter Schriftsätze und die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen-- einzubeziehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2016 III B 148/15, Rz 12, und vom 13. Dezember 2016 X B 23/16, Rz 20).
  • BVerwG, 25.01.1988 - 7 CB 81.87

    Darlegungslast - Beweisantrag - Mangelnde Substantiierung - Entkräftete

  • BFH, 11.04.2016 - X B 77/15

    Rüge eines Verfahrensfehlers

  • BFH, 21.12.2001 - VIII B 132/00

    Fehlerhafte Beurteilung der Beweislast; Verfahrensmangel

  • BFH, 22.06.2016 - III B 134/15

    Erfolgreiche Verfahrensrüge/Übergehen eines Beweisantrags

  • BFH, 02.10.2013 - III B 56/13

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags -

  • BFH, 15.05.2007 - I B 120/06

    Kein Besetzungsmangel bei vorhersehbarer Vakanz; Zweifel an einem

  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18

    Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

    Unsubstantiiert ist ein Beweisantrag, der so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und bei dem es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsantrag handelt (BFH-Beschlüsse vom 12.03.2014 - XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062, und vom 14.03.2018 - IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728, Rz 14).

    Eine verschärfte Verpflichtung zur konkreten, eingehenderen Beschreibung der tatsächlichen Umstände des Beweisantrags ist als gesteigerte Substantiierungslast dann anzunehmen, wenn eine Person aufgrund Zugriffs zu den hierfür benötigten Informationen konkretere Informationen geben kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 728, Rz 15).

    Die Beweisanträge sollten das FG vielmehr im Wege eines unzulässigen "Ausforschungsbeweises" (s. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 728, Rz 27) dazu bringen, zu ermitteln, ob, wann und in welchem Ausmaß es überhaupt zu einer Börsen- und Handelssperre der Aktien der N-AG und der Abschaltung von für den börslichen wie außerbörslichen Handel mit den Aktien notwendigen IT-Einrichtungen gekommen ist.

  • BFH, 19.12.2019 - IV R 53/16

    Ladungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen

    Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.04.2011 - IV B 32/10, Rz 8, und vom 14.03.2018 - IV B 46/17, Rz 13).
  • BFH, 12.02.2019 - VIII B 89/18

    Sachaufklärungspflicht des FG bei ausländischen Beweismitteln

    Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Beteiligten nicht angeboten worden sind (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 2016 III B 134/15, BFH/NV 2016, 1571, Rz 11; vom 14. März 2018 IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728, Rz 12).
  • FG München, 29.09.2022 - 11 K 539/18

    Aufwendungen für die Anschaffung von Gold als dem Progressionsvorbehalt

    Die erforderliche Eröffnungsbilanz ist zeitnah aufzustellen (BFH-Beschluss vom 14. März 2018 IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728).
  • BFH, 13.02.2019 - VIII B 83/18

    Mitwirkungspflichten bei Auslandszeugen

    Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Beteiligten nicht angeboten worden sind (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 2016 III B 134/15, BFH/NV 2016, 1571, Rz 11; vom 14. März 2018 IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728, Rz 12).
  • FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17

    Gewerblicher Goldhandel einer Partnership englischen Rechts

    Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt (BFH-Urteil vom 19.03.2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659; Beschluss vom 14.03.2018 IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728).
  • BFH, 13.06.2023 - VIII B 39/22

    Zur Feststellung der Einkünfteerzielung und Schätzung von Kapitalerträgen aus

    Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Beteiligten nicht angeboten worden sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.06.2016 - III B 134/15, BFH/NV 2016, 1571, Rz 11; vom 14.03.2018 - IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728, Rz 12).
  • FG München, 20.07.2023 - 5 K 1966/19

    Rechtmäßigkeit der Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

    Das Gericht kann auf eine beantragte Beweiserhebung verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist (BFH-Beschluss vom 14. März 2018 IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728, Rz 14, m.w.N.).
  • FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20

    Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: Vorliegen einer Betriebsstätte in

    Die erforderliche Eröffnungsbilanz ist zeitnah aufzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.03.2018 IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728).
  • FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gefährdung von Auftraggeberinteressen

    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt, nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und bei dem es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsantrag handelt (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 14. März 2018, IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728).
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